Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bei der Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) als vereinbart.
Bei den auf der Website schutzrecht-online.de aufgeführten Dienstleistungen handelt es sich um ein Angebot der Patentanwaltskanzlei Dr. Christian Reichenbach, Schmöllnsche Vorstadt 13, 04600 Altenburg (im Folgenden „die Kanzlei“). Die Kanzlei erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Verträge, die mit einem Benutzer („Mandant“) über die Website schutzrecht-online.de („Plattform“) abgeschlossen werden, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Das Angebot auf der Plattform richtet sich an Unternehmen bzw. Unternehmer (§ 14 BGB) und nicht an Verbraucher (§ 13 BGB) oder Letztverbraucher i.S.d. PAngV.
I. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung
1. Die angebotenen Beratungspakete enthalten standardisierte Leistungen, die zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Sollte für die Kanzlei erkennbar sein, dass eine umfangreichere oder individuellere Beratung angezeigt sein könnte, wird sie den Mandanten hierüber informieren.
2. Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter rechtlicher oder wirtschaftlicher Erfolg. Die Interessen des Mandanten werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt, wobei eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Kanzlei und dem Mandanten angestrebt wird.
3. Die Rechtsberatung und -vertretung bezieht sich, sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, auf das deutsche Recht, einschließlich des in Deutschland geltenden Rechts der Europäischen Union, des Europäischen Patentübereinkommens oder des Patentzusammenarbeitsvertrags. Sofern zur Bearbeitung eines Mandates die Berücksichtigung anderer Rechtsnormen und -ordnungen notwendig ist, weist die Kanzlei darauf rechtzeitig hin, beziehungsweise bedient sich zur Vornahme von Handlung in einer anderen Rechtsordnung eines in dieser Rechtsordnung zugelassenen Vertreters. Insbesondere ist die Kanzlei berechtigt, zur Vertretung der Angelegenheiten in ausländischen Staaten ausländische Kollegen zu beauftragen, die zuvor mit der notwendigen Sorgfalt ausgewählt wurden. Für Arbeiten, die von ausländischen Kollegen im Ausland durchgeführt werden, ist die Kanzlei nicht verantwortlich.
II. Umfang und Ausführung des Mandats, Folgemandate
1. Die Kanzlei ist berechtigt, im Rahmen der Ausführung des Mandats mit dem Mandanten und Dritten per E-Mail zu kommunizieren. Soweit auf Verlangen des Mandanten nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erfolgt diese Kommunikation unverschlüsselt und ungesichert.
2. Ein Mandat gilt erst dann als von der Kanzlei angenommen, wenn die Annahme von der Kanzlei wenigstens in Textform bestätigt wurde. Mit dem entsprechenden Auftrag gilt gleichzeitig eine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Ämtern, Gerichten oder gegenüber Dritten als erteilt. Eine separate Vollmachterteilung ist möglich.
3. Ist eine Abstimmung mit dem Mandanten nicht möglich, so ist die Kanzlei berechtigt und verpflichtet, fristwahrende Handlungen und die Einlegung von Rechtsmitteln vorzunehmen. Die Kanzlei ist dann von der Wahrung von fristgebundenen Handlungen freigestellt, wenn die fristwahrende Handlung mit Verauslagung von nicht unerheblichen Gebühren oder Honoraren verbunden ist. Die Unerheblichkeitsgrenze liegt bei 100 EUR. Die Kanzlei wird keine Verlängerungs- und Jahresgebühren ohne vorherigen Auftrag entrichten. Der Mandant beauftragt die Kanzlei zur Entrichtung von Verlängerungs- und Jahresgebühren ausschließlich durch Vorauszahlung der Gebühren auf ein Bankkonto der Kanzlei.
4. Die Kanzlei ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit dem Mandanten abzustimmen.
5. Die auf schutzrecht-online.de angebotenen Dienstleistungen sind auf den Umfang der jeweiligen Beratungspakete begrenzt. Ausdrücklich nicht umfasst sind z.B. eine Vertretung des Mandanten bei Androhung der Zurückweisung der Marke durch das jeweilige Markenamt oder in einem Widerspruchs- sowie Löschungsverfahren vor dem Amt. Diese Tätigkeiten können bei entsprechender Mandatierung von der Kanzlei im Rahmen von Folgemandaten bearbeitet werden.
III. Honorare und Amtsgebühren
1. Sofern nicht anders ausgewiesen, verstehen sich die Preisangaben als Nettopreise exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar; nach 30 Tagen treten Verzugszinsen hinzu. Sollte eine Rechnung nicht innerhalb des Zahlungsziels gezahlt und der Rechnungsbetrag deshalb angemahnt werden müssen, wird eine Mahnpauschale i.H.v. 40,00 EUR berechnet.
3. Die Kanzlei beginnt mit der Bearbeitung des Mandats unmittelbar nach Eingang der Beauftragung. Sollte der Mandant nach Auftragserteilung von dem Vertrag zurücktreten wollen, hat dies keine Auswirkungen auf das vereinbarte und geschuldete Pauschalhonorar.
4. Die Kanzlei bereitet die Schutzrechtsanmeldung im Umfang der Beauftragung vor und reicht die Anmeldung nach Freigabe durch den Mandanten ein. Sollte der Mandant die Freigabe nicht erteilen, hat dies keine Auswirkungen auf das vereinbarte und geschuldete Pauschalhonorar.
5. Die von den Markenämtern erhobenen Gebühren (Amtsgebühren), sind in dem Pauschalhonorar nicht enthalten, sondern fallen zusätzlich an.
IV. Obliegenheiten des Mandanten
1. Der Mandant wird die Kanzlei über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig übergeben sowie offizielle Gebühren so rechtzeitig überweisen, dass der Kanzlei eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Die Kanzlei ist rechtzeitig über alle auftragsrelevanten Vorgänge und Umstände zu unterrichten und wird den Mandanten über den Verfahrensstand der Sache informieren. Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sowie technisch zutreffend sind. Gehen innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine entsprechenden Korrekturen bei der Kanzlei ein, kann die Kanzlei davon ausgehen, dass der Mandant die Unterlagen als richtig und vollständig akzeptiert hat.
2. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
3. Der Mandant informiert die Kanzlei umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
V. Haftung und Haftungsbeschränkung
1. Die Kanzlei haftet für eigenes Verschulden sowie für das der Erfüllungsgehilfen, sofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ergebnisse von Recherchen, sowie für deren Verwendbarkeit für den Mandanten wird keine Gewähr übernommen.
2. Gemäß den Vorschriften der Patentanwaltsordnung ist die Patentanwaltskanzlei Dr. Reichenbach über eine anerkannte Berufshaftpflichtversicherungsgesellschaft durch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) je Versicherungsfall versichert.
3. Die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden wird auf 1.000.000,00 EUR begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Das Mandat endet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, mit der Eintragung oder endgültigen Ablehnung eines Schutzrechts. Im Falle der Eintragung leitet die Kanzlei dem Mandanten die Amtskommunikation weiter, aus der sich auf die Schutzdauer des Schutzrechts ergibt. Der Mandant ist für die rechtzeitige Zahlung der Verlängerungs- oder Aufrechterhaltungsgebühren selbst verantwortlich. Die Kanzlei übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Verlängerung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechts.
5. Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.
VI. Identitätsrecherchen und Ähnlichkeitsrecherchen
1. Anmeldung und Benutzung einer Marke bergen stets das Risiko, dass Dritte hiergegen aus älteren Rechten vorgehen. Hierzu gehört das Risiko eines Widerspruchs, eines Löschungsantrags, einer Abmahnung oder einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Daher empfiehlt die Kanzlei dem Mandanten vor jeder Markenanmeldung eine Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen, um die Eintragung und Benutzung seiner Marke abzusichern. Verzichtet der Mandant auf die Durchführung einer Ähnlichkeitsrecherche, hat er die Kanzlei insoweit von der Haftung freizustellen.
2. Führt die Kanzlei eine Ähnlichkeitsrecherche durch, erstellt sie für den Mandanten einen Bericht, in dem etwaige Risiken sowie Möglichkeiten der Risikominimierung verständlich dargestellt sind.
3. Mit einer Ähnlichkeitsrecherche versucht die Kanzlei, dem Mandanten innerhalb eines festen Pauschalhonoras ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten. Dem Mandanten ist bewusst, dass bestimmte Restrisiken auch bei einer sorgfältig durchgeführten Ähnlichkeitsrecherche nicht ausgeschlossen werden können.
4. Wird für eine deutsche Marke eine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt, wird das beim DPMA geführte Markenregister nach älteren Marken durchsucht, aus denen sich ein Risiko ergeben kann.
5. Wird für eine Unionsmarke eine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt, werden die mitgliedstaatlichen Register sowie das von der EUIPO geführte Register überprüft. Darüber hinaus wird das von der WIPO geführte Register überprüft, soweit die dort geführten Internationalen Registrierungen Schutz für die Mitgliedstaaten der EU beanspruchen.
VII. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für das Mandatsverhältnis gilt deutsches Recht, insbesondere die Patentanwaltsordnung und die Richtlinien für die Berufsausübung der Deutschen Patentanwälte.
2. Erfüllungsort für sämtliche das Mandatsverhältnis betreffenden Leistungen und ausschließlicher örtlicher sowie internationaler Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist der Sitz der Kanzlei, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Falls einzelne Bestimmungen der vorgenannten allgemeinen Mandatsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen bedürfen zu Dokumentationszwecken der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Stand: Februar 2024